1. Hochschulzugangsberechtigung
Voraussetzung für die Zulassung zum Studium an der Hochschule für angewandte Wissenschaften München ist die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder fachgebundene Fachhochschulreife oder der fachgebundene Zugang für besonders qualifizierte Berufstätige. Einige Arten der schulischen Vorbildung, die in anderen Bundesländern zur Fachhochschulreife führen, sind in Bayern nicht als gleichwertig anerkannt, z. B. Abgangszeugnis der 12. oder 13. Klasse Gymnasium ohne allgemeine Hochschulreife. Einige Arten der fachgebundenen Hochschulreife, die nicht in Bayern erworben wurde, sind nur unter Erfüllung bestimmter Auflagen gültig. So ist bei anerkannten Hochschulzugangsberechtigungen, die nicht in Bayern erworben wurden, der Vermerk über die Studienberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland im Zeugnis vorhanden.
Bewerber die o. a. Voraussetzungen nicht erfüllen, können sich mit einer Fachoberschule in Verbindung setzen.
Anschriften der Fachoberschulen in München
Staatliche Fachoberschule und Berufsoberschule München
Ausbildungsrichtung TECHNIK
Orleansstr. 44
81667 München
Tel.: 089 / 23328901
Städt. Fachoberschule I für WIRTSCHAFT; VERWALTUNG UND RECHTSPFLEGE
Lindwurmstr. 90
80337 München
Tel.: 089 / 23332504
Städt. Fachoberschule II für SOZIALWESEN UND GESTALTUNG
Schlierseestr.47
81539 München
Tel. Sozialwesen: 089 / 23343800
Tel. Gestaltung: 089 / 681379
Allgemeiner Hochschulzugang für AbsolventInnen einer beruflichen Fortbildungsprüfung
Der allgemeine Zugang zur Hochschule wird nachgewiesen durch ein erworbenes Zeugnis über eine bestandene, nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) abgelegte Meisterprüfung oder das Zeugnis über die bestandene, vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Meisterprüfung gleichgestellte, nach den Bestimmungen des BBiG oder der HwO abgelegte berufliche Fortbildungsprüfung oder Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule oder Fachakademie. Der allgemeine Zugang setzt ein Beratungsgespräch an der Hochschule München voraus.
Fachgebundener Hochschulzugang für qualifizierte Berufstätige
Für qualifizierte Berufstätige wird der fachgebundene Zugang zur Hochschule eröffnet, wenn der erfolgreiche Abschluss einer nach den Bestimmungen des BBiG, der HwO, durch Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich und anschließend eine mindestens dreijährige hauptberufliche Berufspraxis in einem zum angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich nachgewiesen wird. Zusätzlich ist eine besondere Hochschulprüfung (Hochschulzugangsprüfung)abzulegen. Der fachgebundene Zugang setzt ein Beratungsgespräch an der Hochschule München voraus.
Weitere wichtige Informationen und Voraussetzungen für qualifizierte Berufstätige und MeisterInnen finden Sie unter
www.hm.edu/bewerberinfo
2. Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise
Ausländische Bewerber/innen (auch Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU) und deutsche Bewerber/innen, die ihre Bildungsnachweise (Zeugnisse, Diplome) nicht in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben, müssen diese im Rahmen des Zulassungs- und Immatrikulationsverfahrens durch die jeweilige Hochschule anerkennen bzw. bewerten lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier.
Bewerber aus dem nicht deutschsprachigen Ausland, müssen in jedem Fall den Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erbringen z.B.
* DSH (DSH 2) – Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang
* Test DaF – Test Deutsch als Fremdsprache
Nähere Informationen finden Sie hier.
Studienbewerber/innen aus der VR China müssen das Original-Zertifikat der Akademischen Prüfstelle Beijing mit ihren Dokumenten einreichen. Beglaubigte Kopien davon werden nicht akzeptiert.
3. Fachpraktische Ausbildung (Vorpraxis)
Durch das neue Bayerische Hochschulgesetz werden ab jetzt Regelungen zur Vorpraxis in den Studien- und Prüfungsordnungen der jeweiligen Studiengänge selbst getroffen.
Nähere Informationen über die Vorpraxis finden Sie hier
Die Vorpraxis kann – sofern erforderlich- nur dann ausnahmsweise ganz oder teilweise nach Studienbeginn abgeleistet werden, wenn eine Ableistung vor Studienbeginn z.B. wegen Erfüllung einer Dienst- oder Ersatzdienstverpflichtung im Einzelfall eine unzumutbare Verzögerung des Studienbeginns darstellen würde oder die Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges eine entsprechende Regelung vorsieht. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich im Rahmen der persönlichen Immatrikulation zu stellen.